Das Wichtigste in Kürze
Sie melden sich nicht separat zur Kenntnisprüfung an. Sie beantragen die Approbation in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten, und die zuständige Behörde lässt Sie zur Prüfung zu.
Mit dem neuen Gesetz müssen Sie Ihr Curriculum nicht mehr einreichen. Die meisten weiteren Unterlagen benötigen jedoch weiterhin eine beglaubigte Übersetzung, sofern sie nicht auf Deutsch vorliegen.
Das neue Gesetz gilt nicht für Pflegekräfte. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der deutschen Pflegeausbildung, wählen Sie zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang.
Einige Unterlagen, etwa der Strafregisterauszug, werden meist nur akzeptiert, wenn sie nicht älter als drei Monate sind. Planen Sie Beschaffung und Übersetzung deshalb rechtzeitig.
Was ist die Kenntnisprüfung?
Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Prüfung für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die ihre Ausbildung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz abgeschlossen haben.
Sie stellt fest, ob Sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind. Wer sie besteht, erhält die Approbation, also die volle und unbefristete Erlaubnis zur Berufsausübung in ganz Deutschland. Bewertet wird nur mit „bestanden" oder „nicht bestanden".
Auch Hebammen mit einer Ausbildung außerhalb der EU können künftig auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung verzichten. Sie wählen direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang, also eine begleitete Praxisphase in Deutschland.
Für Ärztinnen und Ärzte ist die Kenntnisprüfung eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, an die sich ein Prüfungsgespräch anschließt. Zahnärztinnen und Zahnärzte legen einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil ab, Apothekerinnen und Apotheker eine rein mündliche Prüfung. Format und Ablauf können je nach Bundesland und Prüfungsstelle variieren.
So läuft die Prüfung derzeit in Bayern ab, basierend auf den Informationen der Regierung von Oberbayern für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker:
Beruf | Format | Inhalte | Dauer | Kosten (Beispiel Bayern) |
Ärztinnen und Ärzte | Mündlich-praktisch mit Patientenvorstellung; bis zu 4 Prüflinge an einem Tag | Innere Medizin und Chirurgie sowie Notfallmedizin, klinische Pharmakologie, Bildgebung, Strahlenschutz und Berufsrecht | 60–90 Minuten pro Prüfling | Bis zu 1.200 € pro Versuch |
Zahnärztinnen und Zahnärzte | Drei Teile: schriftliche Behandlungsplanung, mündliche Prüfung und praktische Prüfung unter simulierten Praxisbedingungen | Prothetik, Zahnerhaltung, Oralchirurgie und Kieferorthopädie sowie Notfallmedizin, Pharmakologie, Hygiene und Berufsrecht | Schriftlich 45 Min.; mündlich 60–90 Min.; praktisch ca. 5 Stunden | Insgesamt ca. 1.300 € |
Apothekerinnen und Apotheker | Nur mündlich; bis zu 4 Prüflinge | Pharmazeutische Praxis und spezielle Rechtsgebiete für Apothekerinnen und Apotheker | 30–60 Minuten pro Prüfling | Ca. 690 € pro Versuch |
In allen drei Fällen können Sie die Prüfung bei Nichtbestehen zweimal wiederholen.
Was sich am 1. November 2026 ändert
Die Kenntnisprüfung wird zum Regelverfahren für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Sie müssen nicht mehr zuerst die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung durchlaufen, es sei denn, Sie beantragen diese ausdrücklich. Laut Bundesgesundheitsministerium soll die Änderung die Anerkennung schneller, einheitlicher und weniger bürokratisch machen.
Das ist eine deutliche Änderung gegenüber dem bisherigen Verfahren. Bisher prüfte die Behörde zunächst Ihre Ausbildungsunterlagen und ordnete die Kenntnisprüfung erst an, wenn sie wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung feststellte. Künftig gehen Sie direkt zur Kenntnisprüfung.
Das neue Gesetz gilt nicht für Pflegekräfte. Für sie bleibt das bisherige Verfahren unverändert: Sie beantragen die Anerkennung, und die Behörde vergleicht Ihre Ausbildung mit der deutschen Pflegeausbildung. Stellt sie wesentliche Unterschiede fest, wählen Sie zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang.
Wer kann die Kenntnisprüfung ablegen?
Die Kenntnisprüfung ist der Weg zur Approbation für:
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker mit einem Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz (Drittstaat)
Antragstellende, die ab dem 1. November 2026 nicht ausdrücklich die Gleichwertigkeitsprüfung beantragen
Ärztinnen und Ärzte, die bereits mit einer befristeten Berufserlaubnis in Deutschland arbeiten und nun die volle Approbation anstreben
Voraussetzungen für die Kenntnisprüfung
Um die Approbation über die Kenntnisprüfung zu erhalten, benötigen Sie in der Regel:
ein abgeschlossenes Studium der Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie aus einem Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
eine ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung
einen Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit und Würdigkeit, in der Regel durch Führungszeugnis bzw. Strafregisterauszug
Deutschkenntnisse auf B2-Niveau sowie die Fachsprachprüfung auf C1-Niveau
Entscheidend ist, wo Sie ausgebildet wurden, nicht Ihre Staatsangehörigkeit. Sind Sie beispielsweise deutsche oder französische Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger und haben Ihren Abschluss in Indien erworben, fallen Sie unter dieses Verfahren. Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz werden dagegen nach EU-Regeln anerkannt und erfordern keine Kenntnisprüfung.
Kenntnisprüfung: Ablauf in 6 Schritten
Vorab: Sie melden sich nicht separat nur zur Kenntnisprüfung an. Sie beantragen Ihre Approbation bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, und diese Behörde lässt Sie zur Prüfung zu.
So läuft es in der Praxis ab:
Bundesland wählen: Zuständig ist die Behörde des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Jedes Bundesland hat eine eigene Behörde, ein eigenes Antragsformular und eine eigene Unterlagenliste.
Approbationsantrag einreichen: Reichen Sie das Formular mit den erforderlichen Unterlagen ein und zahlen Sie die Antragsgebühr. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Bundesland: In Berlin sind es 430 €, in Bayern 400 €. In Berlin dauert die Bearbeitung eines vollständigen Antrags etwa drei bis vier Monate.
Deutschkenntnisse nachweisen: Sie benötigen ein B2-Zertifikat und die Fachsprachprüfung auf C1-Niveau. Diese wird in der Regel von der zuständigen Kammer abgenommen, bei Ärztinnen und Ärzten etwa von der Ärztekammer.
Prüfungstermin erhalten: Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und weist Sie einer Prüfung an einer Universität oder Kammer zu. In Bayern etwa melden Sie sich separat zur Prüfung an und erhalten Ihren Termin ein bis sechs Monate später. Einen Wunschtermin können Sie nicht wählen.
Prüfung ablegen: Das Format hängt von Ihrem Beruf ab (siehe Tabelle oben). Bei Nichtbestehen können Sie die Prüfung zweimal wiederholen. Für jeden Versuch müssen Sie sich neu anmelden und die Gebühr erneut zahlen.
Approbation erhalten: Nach bestandener Prüfung erteilt Ihnen die Behörde die Approbation. Sie gilt in ganz Deutschland.
Bis zur Prüfung können Sie unter Umständen mit einer Berufserlaubnis arbeiten. Sie ist in der Regel befristet, an eine bestimmte Tätigkeit oder Stelle gebunden und kann mit Auflagen verbunden sein. Nach dem neuen Gesetz kann sie für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Ausnahmefällen unbefristet erteilt werden.
Unterlagen für die Kenntnisprüfung: Checkliste
Welche Unterlagen genau erforderlich sind, hängt von Ihrem Bundesland ab. In der Regel gehören dazu:
Viele Bundesländer verlangen amtlich beglaubigte Kopien statt einfacher Fotokopien. Alle Unterlagen, die nicht auf Deutsch vorliegen, benötigen vor der Einreichung eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.
Beachten Sie außerdem:
Sie benötigen einen Strafregisterauszug aus jedem Land außerhalb Deutschlands, in dem Sie in den letzten fünf Jahren länger als sechs Monate gelebt haben.
Sie benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus jedem Land, in dem Sie in den letzten fünf Jahren beruflich tätig waren.
Die ärztliche Bescheinigung muss von einer Ärztin oder einem Arzt in Deutschland oder einem anderen EWR-Staat ausgestellt sein und darf nicht älter als drei Monate sein.
Haben Sie also in Ägypten studiert und dort bereits ärztlich gearbeitet, bevor Sie zwei Jahre in Saudi-Arabien tätig waren, benötigen Sie Strafregisterauszug und Unbedenklichkeitsbescheinigung aus beiden Ländern.
Wer darf beglaubigte Übersetzungen anfertigen?
Für amtliche Zwecke in Deutschland verlangen die Behörden in der Regel Übersetzungen von Übersetzerinnen und Übersetzern, die von einem deutschen Gericht beeidigt, öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Die offizielle Bezeichnung variiert je nach Bundesland: beeidigt, ermächtigt oder öffentlich bestellt. Für Ihre Zwecke bedeuten diese Begriffe dasselbe. Eine Übersetzung, die in einem Bundesland bestätigt wurde, gilt auch in allen anderen Bundesländern.
Um eine beeidigte Übersetzerin oder einen beeidigten Übersetzer zu finden, nutzen Sie die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Justiz unter justiz-dolmetscher.de. Dort suchen Sie nach Sprache und Ort und erhalten eine Liste mit Namen. Anschließend kontaktieren Sie die Übersetzerinnen und Übersetzer einzeln, klären die Verfügbarkeit, senden Ihre Unterlagen und holen ein Angebot ein.
Das klingt einfach, kann aber viel Zeit kosten. Die meisten Übersetzerinnen und Übersetzer sind nur für eine oder zwei Sprachen ermächtigt. Liegen Ihre Unterlagen in verschiedenen Sprachen vor, brauchen Sie womöglich mehrere. Für manche Sprachen gibt es zudem nur wenige ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer, die oft lange ausgebucht sind.
Einfacher geht es mit einem Übersetzungsdienst wie Translayte. Sie laden Ihre Unterlagen hoch, wählen das Sprachpaar und geben Ihre Bestellung auf. Ihre Unterlagen werden von einer in Deutschland ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer für dieses Sprachpaar übersetzt. Benötigen Sie zusätzlich eine Apostille, übernimmt Translayte auch das.
Beglaubigte Übersetzung mit Apostille: Was Sie wissen müssen
Ob Sie eine Apostille oder eine Legalisation benötigen, hängt von dem Land ab, das Ihre Urkunden ausgestellt hat. Viele Behörden verlangen einen Nachweis, dass ausländische Urkunden echt sind.
Ist Ihr Ausstellungsland Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens, genügt in der Regel eine Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde im Ausstellungsland erteilt und ersetzt die Legalisation. Ob Ihr Land Vertragsstaat ist, können Sie in der Statusliste des Haager Apostille-Übereinkommens (HCCH) prüfen.
Ist Ihr Land kein Vertragsstaat, werden Ihre Urkunden zunächst von den Behörden im Ausstellungsland beglaubigt, meist vom Außenministerium, und anschließend von der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in diesem Land legalisiert. In einigen Ländern legalisieren die deutschen Auslandsvertretungen keine Urkunden mehr und prüfen sie stattdessen in einem gesonderten Verfahren. Fragen Sie bei der deutschen Botschaft in Ihrem Land nach.
Wichtig ist die Reihenfolge: Die Apostille kommt zuerst auf das Original. Danach wird die Urkunde zusammen mit der Apostille übersetzt.
Was ist, wenn eine Unterlage abläuft?
Einige Unterlagen, etwa Strafregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung oder ärztliche Bescheinigung, werden meist nur akzeptiert, wenn sie nicht älter als drei Monate sind. Läuft eine davon ab, bevor Ihr Antrag vollständig ist, müssen Sie sie neu beantragen, erneut mit einer Apostille versehen und erneut übersetzen lassen.
Lassen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig übersetzen
Einige Unterlagen in Ihrem Antrag sind nur begrenzt gültig. Die Übersetzung sollte diese Zeit nicht unnötig verkürzen. Translayte bietet beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche durch in Deutschland ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer und kümmert sich bei Bedarf auch um die Apostille. Laden Sie Ihre Unterlagen hoch und bestellen Sie Ihre beglaubigte Übersetzung noch heute.